Stiftungszweck

AUSZUG AUS DER SATZUNG (SATZUNGSÄNDERUNG VOM 19.01.2011)

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung auf den Gebieten der Erzeugung, der Speicherung, des Transports und der intelligenten Netzplanung von alternativer, nachhaltig herstellbarer und ökologisch verträglicher Energie sowie der Reduzierung des Energieverbrauchs im Zusammenhang der ökologischen Gesamtsituation.

Die Stiftung fördert damit Wissenschaft und Forschung sowie den Umweltschutz. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Vergabe von Forschungsmitteln insbesondere an inländische Hochschulen oder andere wissenschaftiche Einrichtungen, die sich mit Zwecken nach Abs. 1 befassen.
  • Veröffentlichung der Forschungsergebnisse und Weiterverbreitung des Wissens und des Standes der Technik, um das Bewußtsein in Bezug auf umweltverträgliche Energieerzeugung und sparsamen Energieverbrauch sowie im Hinblick auf das Potenzial nachwachsender Rohstoffe zu stärken;
  • Sammlung, Bewertung und Vernetzung der weltweit über die Verbesserung der ökologischen Gesamtsituation gewonnenen Erkenntnisse sowie
  • Verleihung von Preisen für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Stiftungszwecks.

Die Stiftung kann ihren Zweck fördernd oder auch operativ verwirklichen. Sie ist berechtigt, Hilfspersonen einzusetzen. Soweit die Stiftung ihre Zwecke nicht unmittelbar selbst verwirklicht sind die Empfänger der Stiftungsmittel Hilfspersonen der Stiftung oder steuerbegünstigten Körperschaften sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung (AO), die die Stiftungsmittel zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des Absatzes 1 verwenden. Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle und sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 verwirklichen.

Ein Rechtsanspruch auf den jederzeit widerruflichen Stiftungsgenuß besteht auch dann nicht, wenn dieser mehrfach oder über einen längeren Zeitraum regelmäßig gewährt wurde.

Durch Leistungen der Stiftung dürfen staatliche Leistungen jeglicher Art weder ersetzt noch geschmälert werden.

Die Stiftung entscheidet frei darüber, welchen der Stiftungszwecke sie verwirklicht und – je nach ihren finanziellen Möglichkeiten – in welchem Umfang dies geschieht.

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